Im Februar 2022 ging bei der neu geschaffenen Meldestelle von Swiss Sport Integrity die Meldung eines möglichen Fehlverhaltens des damaligen Trainers des Frauenteams des FC Affoltern am Albis gegenüber einigen Spielerinnen ein. Nach Prüfung des Sachverhalts und der Zuständigkeit eröffnete Swiss Sport Integrity im März 2022 ein Untersuchungsverfahren betreffend eines möglichen Ethikverstosses und informierte die involvierten Personen über ihre Rechte und Pflichten.
Zahlreiche Befragungen der betroffenen Spielerinnen sowie des Angeschuldigten wurden durchgeführt, Dokumente und weitere relevante Untersuchungsmittel für die Untersuchung gesammelt und sorgfältig geprüft. Im September 2022 überwies Swiss Sport Integrity den Untersuchungsbericht, zusammen mit den Anträgen, zur Beurteilung an die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK). Im Dezember 2022 fand in Anwesenheit des Angeschuldigten und Swiss Sport Integrity die mündliche Verhandlung statt.
In ihrem ersten Urteil seit Inkrafttreten des neuen Ethik-Statuts erklärte die DK den Fussballtrainer des Verstosses gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports wegen Verletzung der sexuellen Integrität für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einem psychologischen Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 20 Stunden zum angemessenen Umgang mit Athletinnen. Den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung muss der Trainer gegenüber Swiss Sport Integrity erbringen. Bis zum nachweislich erfolgten Abschluss des Verhaltenscoachings, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, beginnend am 9. Dezember 2022, darf der Trainer keine Athletinnen jeglichen Alters mehr trainieren. Zudem muss der Verurteilte die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity von insgesamt 2’250 Franken übernehmen.
Das separat geführte Untersuchungsverfahren gegen den Vorstand des FC Affoltern am Albis war von Swiss Sport Integrity bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden. Die mutmasslichen Missstände und eine mögliche Verletzung der Meldepflicht konnten im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend erhärtet beziehungsweise belegt werden.